Die Bürgschaftsbank Salzburg GmbH (in der Folge "Gesellschaft" genannt) ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. (1) Z 8. Bankwesengesetz. Die Gesellschaft übernimmt gegenüber Kreditinstituten Bürgschaften gemäß ABGB als Hilfestellung bei der Kredit- bzw. Darlehensaufnahme durch kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Definition (in der Folge "Kreditnehmer" genannt) in Salzburg, die gewerblich im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig sind, sofern diesen eine Besicherung sonst nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist.
Bürgschaften werden nur dann übernommen, wenn keine anderweitige Förderung in Betracht kommt, insbesondere wenn Förderungs- und Garantieeinrichtungen des Bundes nicht zuständig sind, deren Mittel ausgeschöpft sind oder das Förderansuchen bei ihnen keine Zustimmung findet.
Grundsätzlich haben bei Personen- und Kapitalgesellschaften die Gesellschafter, die Kraft ihrer Stellung wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können, die Mitschuldnerhaftung oder Bürgschaft zu übernehmen.
Nach erfolgten "eigenkapitalstärkenden Maßnahmen" kann bei diesen Gesellschaften im Bereich "Bürgschaften für Investitions- und Betriebsmittelkredite" auf die Mitschuldnerhaftung oder Bürgschaft der Gesellschafter verzichtet werden.
Die Übernahme von Bürgschaften für spekulative Finanzierungen wie Fremdwährungskredite und Tilgungsträgermodelle sind ausgeschlossen.
Die Übernahme der Bürgschaften erfolgt zur Besicherung von Investitions-, Betriebsmittel- und Haftungskrediten (in der Folge generell "Kredit" genannt) zur Finanzierung wirtschaftlich sinnvoller Maßnahmen. Förderungswürdig sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, Betriebsgründungen, -übernahmen, -verlegungen, Verbesserung der betrieblichen Leistungs-, Produkt- und Ertragsstruktur, sowie der Aufbau und die Durchführung von Internationalisierungsmaßnahmen. Bei der Bürgschaftsübernahme für Betriebsmittelfinanzierungen bilden innovative und junge Unternehmen einen Schwerpunkt.
Die Übernahme von Bürgschaften für bestehende Kredite, Diskontkredite und für Kredite zur Finanzierung eines gerichtlichen Ausgleichs ist ausgeschlossen.
Die Übernahme von Bürgschaften erfolgt zur Besicherung von Krediten zum Zwecke der Förderung der Betriebsfestigung im Sinne des § 1 Salzburger Betriebsfestigungsgesetzes, wenn zu erwarten ist, dass der Betrieb aufgrund der Förderung am Wirtschaftsleben dauerhaft gefestigt teilnehmen kann. Es werden Bürgschaften zur Betriebsfestigung übernommen für:
Keine Betriebsfestigung liegt vor, wenn Kredite an ein insolvenzreifes Unternehmen gegeben werden sollen und die Kreditgewährung nur der
Konkurs- bzw. Ausgleichsverschleppung dient. Die Bürgschaft darf auch nicht die fehlende Bereitschaft zum Einsatz von Risikokapital durch
den Unternehmer bzw. die Gesellschafter ersetzen.
Die Übernahme von Bürgschaften für bestehende Kredite (ausgenommen Sanierung mit
nennenswerten Nachlässen) und Diskontkredite sind ebenfalls ausgeschlossen.